Cathérine Elkemann ist spezialisiert auf die Beratung, Prozessführung und Streitbeilegung im Gewerblichen Rechtschutz, insbesondere im Marken-, Wettbewerbs- und Heilmittelwerberecht.
Sie vertritt Mandanten in streitigen Auseinandersetzungen vor den deutschen Gerichten sowie vor dem EuG und dem EuGH.
Dabei führt Cathérine regelmäßig grenzüberschreitende komplexe Streitverfahren, die eine Durchsetzung der Rechte ihrer Mandanten auch außerhalb von Deutschland erfordern.
Sie verwaltet umfangreiche Marken- und Designportfolios. Sie betreut Mandanten beim Aufbau und der Erweiterung ihrer Portfolios einschließlich der Durchführung von Eintragungs- und Widerspruchsverfahren vor dem deutschen und europäischen Markenamt, der WIPO, dem Bundespatentgericht und den Europäischen Gerichten.
Cathérine begleitet Mandanten zudem bei der Entwicklung von Produkten sowie der Entwicklung und Umsetzung von Marketing-Kampagnen.
Seit 2016: Rechtsanwältin bei HARTE-BAVENDAMM (Partnerin seit 2024)
2016: Zweites Staatsexamen, Hamburg
2013: Master of Laws mit Schwerpunkt in Intellectual Property, Stellenbosch (Südafrika)
2012: Erstes Staatsexamen, Hamm
2007 – 2012: Studium der Rechtswissenschaften, WWU Münster
Mitautorin
- Hasselblatt (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuch Gewerblicher Rechtsschutz, 6. Aufl. 2022
Aufsätze:
- Anm. zu OLG München: Ticketplattform muss Identität von gewerblichen Händlern offenlegen, GRUR-Prax 2022, 488
- Anm. zu EuG: LOOP – Erfordernis des hinreichend konkreten und direkten Zusammenhangs für beschreibenden Charakter eines Zeichens, GRUR-Prax 2022, 226
- Anm. zu OLG Brandenburg: Rechtswidrige Veröffentlichung zur Corona-Lage in Seniorenheimen, GRUR-Prax 2021, 750
- Anm. zu EuG: Ausschluss der Zeichenähnlichkeit wegen begrifflicher Unähnlichkeit – Amen, GRUR-Prax 2021, 374
- Anm. zu BPatG: Verwechslungsgefahr zwischen Wortmarke „NEXT“ und Wort-/Bildmarke „YOUR NEXT OFFICE“, GRUR-Prax 2020, 588
- Anm. zu EuGH: Rechtswidrige Anspielung auf Manchego-Käse durch Bildelemente, GRUR-Prax 2019, 277
- Anm. zu BGH: Voraussetzungen der nachträglichen Ungültigkeitsfeststellung nach § 125 c MarkenG, GRUR-Prax 2019, 210
- Anm. zu EuGH: Herstellungsort und geografische Herkunftsangabe nicht als Marke schutzfähig, GRUR-Prax 2019, 30
- Anm. zu EuG: Ortsname „Devin“ für Wasser möglicherweise schutzfähig, GRUR-Prax 2018, 548
- Anm. zu EuG: Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das Fahrradkörbe darstellt, GRUR-Prax 2018, 334
- Anm. zu LG München I: Design- und Nachahmungsschutz für aufhängbare „halbe“ Gießkanne, GRUR-Prax 2018, 286
- Anm. zu BGH: „Pippi Langstrumpf“ nicht beschreibend für „Beherbergung von Gästen“ - Wortmarke Pippi Langstrumpf, GRUR-Prax 2018, 124
- Ausgezaubert: Kein Markenschutz für technische Lösungen — Rubik’s Cube, GRUR-Prax 2017, 295 (mit A. Lambrecht)
- Anm. zu BPatG: „(Fränkisches) Hiffenmark“ als geografische Herkunftsangabe, GRUR-Prax 2016, 481
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