Ein Gericht, zwei Meinungen: „Dubai Schokolade“ spaltet LG Köln
Dürfen Hersteller ihre Schokolade „Dubai Schokolade“ nennen, auch wenn sie nicht in Dubai produziert wurde? Diese Frage beschäftigt seit Ende letzten Jahres die deutschen Gerichte (Zu diesem Thema ausführlich unser Blogbeitrag vom 21.01.2025). Entscheidend ist hierfür, ob es sich bei der Angabe „Dubai“ um eine geographische Herkunftsangabe oder lediglich einen Hinweis auf die Rezeptur handelt. Denn nach § 127 MarkenG dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren benutzt werden, die nicht aus diesem Ort stammen, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.
Es kommt also darauf an, ob der angesprochene Verbraucher aufgrund der Angabe „Dubai“, sei es als Name oder aufgrund sonstiger Assoziationen mit dem Produkt, davon ausgeht, dass es tatsächlich aus Dubai stammt.
1. Bisherige Rechtsprechung nicht einheitlich
Die ersten (allesamt im Eilrechtsschutz) ergangenen Entscheidungen zum Thema „Dubai Schokolade“ konnten keine eindeutige Tendenz erkennen lassen. So hatte zum Beispiel die 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln in drei einstweiligen Verfügungen (Beschl. v. 20.12.2024, Az. 33 O 513/24; Beschl. vom 06.01.2025 – Az. 33 O 525/24 und Az. 33 O 544/24) eine Herkunftstäuschung im Sinne des § 127 MarkenG bejaht. Das LG Frankfurt a.M. entschied jedoch gegenteilig und argumentierte, der Durchschnittsverbraucher gehe aufgrund des medialen Hypes nicht mehr zwingend davon aus, dass die Produkte auch tatsächlich aus Dubai stammen (Beschl. v. 21.01.2025 – 2-06 O 18/25). Zudem sei die Verpackungsaufschrift – anders als im Verfahren vor dem LG Köln – durchgehend in deutscher Sprache gefasst, sodass es an Gestaltungsmerkmalen fehle, die auf eine Herkunft aus Dubai hinweisen.
2. Zivilkammer des LG Köln bestätigt einstweilige Verfügung
Die 33. Zivilkammer des LG Köln hat seine einstweilige Verfügung vom 20.12.2024 mit Urteil vom 25.02.2025 (Az. 33 O 513/24) bestätigt. Danach sei die Verwendung der Angaben „Dubai Schokolade“ und „bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“ als irreführend im Sinne des § 127 Abs. 1 MarkenG einzustufen.
Das Verkehrsverständnis habe sich aus Sicht des Gerichts bislang nicht so gewandelt, dass der Verkehr die Bezeichnung nunmehr allein – unabhängig vom Herstellungsort – als Synonym für eine Schokolade nach besonderer Rezeptur verstehen würde. Die Kammer räumte zwar ein, dass ein Teil des Verkehrs der Bezeichnung keinen herkunftsweisenden Inhalt mehr zumesse, dieser Teil allerdings (bislang) nicht die erforderliche Größe erreicht habe, um von einer Gattungsbezeichnung auszugehen. Derartige Gattungsbezeichnungen (wie z.B. das „Kölnisch Wasser“ oder der „Dresdner Stollen“) sind gem. § 126 Abs. 2 MarkenG nicht als geographische Herkunftsangaben geschützt, da sie nur noch als Beschreibung eines bestimmten Typs oder einer bestimmten Art von Erzeugnissen verstanden werden und gerade nicht als Hinweis auf die geographische Herkunft einer Ware oder Dienstleistung.
Schließlich führte das Gericht aus, dass ein Teil der Bevölkerung nach wie vor keinerlei Kenntnis von dem Hype um die „Dubai Schokolade“ habe. Die Bezeichnung sei demnach als Herkunftsangabe zu verstehen und damit potentiell irreführend, da die Schokolade tatsächlich in der Türkei hergestellt wurde. Der klarstellende Hinweis auf der Rückseite der Verpackung, „Herkunft: Türkei“, sei nicht geeignet die Gefahr der Irreführung auszuräumen.
3. Kammer für Handelssachen ist anderer Auffassung
Ein Tag später dann wieder das LG Köln. Wieder „Dubai Schokolade“. Und die überraschende Kehrtwende. Die 4. Kammer für Handelssachen entschied in einem ähnlichen Fall, dass „Dubai Schokolade“ keine irreführende Herkunftsangabe, sondern lediglich ein Hinweis auf eine Rezeptur sei (Urt. v. 26.02.2025 – Az. 84 O 8/25).
Gegenstand der Entscheidung war die in der Türkei produzierte „Alyan Dubai Handmade Chocolate“. Aldi Süd hatte diese seit Dezember 2024 in seinen Filialen angeboten. Dagegen war ein Süßwarenimporteur vorgegangen. Noch im Januar 2024 hatte eine andere Kammer des LG Köln im einstweiligen Rechtsschutz den Hinweis auf den Herkunftsort auf der Rückseite der Verpackung als nicht ausreichend erachtet und eine Gefahr der Irreführung angenommen.
Die Richter der Kammer für Handelssachen argumentierten nun, dem Verbraucher sei bei „Dubai Schokolade“ inzwischen klar, dass es sich um eine Rezeptur handele, nicht um ein in Dubai hergestelltes Produkt. Selbst dem Verbraucher, der wider Erwarten bislang nichts von dem Hype um die „Dubai Schokolade“ mitbekommen habe, dränge sich durch diese Bezeichnung keine Vermutung zur Produktionsstätte auf. Vielmehr gehe der gänzlich unbefangene Durchschnittsverbraucher nach Ansicht des Gerichts – wie bei der Mehrzahl von zusammengesetzten Produkten (z.B. Schwarzwälder Kirschtorte oder Pizza Hawaii) – von einer bestimmten Zubereitungsart aus. Er sei sich demnach bewusst, dass ein Rezept umgesetzt werde und es in erster Linie auf diese Rezeptur und die Zusammensetzung der Zutaten, nämlich Pistazien, Engelshaar und Schokolade ankomme.
Die sich aufdrängende Frage, ob und inwieweit sich eine geographische Herkunftsangabe auch schon innerhalb kürzester Zeit wegen intensiver medialer Berichterstattung zu einem Gattungsbegriff entwickeln kann, hat das Gericht dagegen offen gelassen. Es könne dahinstehen, ob bei der „Dubai Schokolade“ eine Umwandlung in eine Gattungsbezeichnung bereits stattgefunden habe, da im konkreten Fall jedenfalls keine Gefahr der Irreführung über die Herkunft im Sinne von § 127 Abs. 1 MarkenG anzunehmen sei.
4. Fazit
Die widersprüchlichen Urteile innerhalb desselben Gerichts unterstreichen, dass Begriffe wie „Dubai Schokolade“ / „Dubai Chocolate“ weiterhin nur mit Vorsicht benutzt werden sollten. Die 33. Zivilkammer des LG Köln hat Herstellern hierfür zwei konkrete Hinweise an die Hand gegeben, um mögliche Fehlvorstellungen auszuräumen. So könne entweder eine abweichende Bezeichnung (z.B. „Dubai Style“) gewählt oder die von der Herkunftsbezeichnung abweichende tatsächliche Herkunft für den Verbraucher deutlich sichtbar abgebildet werden.
Die Entscheidungen machen allerdings auch deutlich, dass sich Verkehrsauffassungen in Zeiten von Social Media sehr dynamisch und schnell entwickeln können. Die Marktsituation ist deshalb genau zu beobachten. Sollten immer mehr Marktteilnehmer Produkte unter der Bezeichnung „Dubai Schokolade“ vertreiben, die tatsächlich nicht aus Dubai stammen, könnte im Laufe des Jahres 2025 aus der Herkunftsangabe möglicherweise eine Gattungsbezeichnung werden.
Über die weitere Entwicklung in diesen und ähnlichen Fällen werden wir Sie in unserem Blog auf dem Laufenden halten.
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