Vegane Würste, Steaks und Schnitzel? – eine „tierisch“ aktuelle EuGH-Entscheidung
In unserem Beitrag zeigen wir auf, wie der EuGH zu seiner Entscheidung gekommen ist und welche Folgen hieraus für die Bezeichnung von pflanzlichen Lebensmitteln erwachsen.
Wir danken an dieser Stelle Felix Klein, Referendar in der Anwaltsstation, für seine großartige Unterstützung zu diesem Beitrag!
1. Rechtlicher Rahmen
Für die Entscheidung von zentraler Bedeutung sind die Art. 7, 17 und 38 sowie Anhang VI Teil A Nr. 4 der LMIV.
Die LMIV harmonisierte ab ihrem Geltungsbeginn im Jahr 2016 europaweit die Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel. Sie gibt Lebensmittelunternehmern auf allen Stufen der Lebensmittelkette allgemeine Kennzeichnungs- und Mindestinformationspflichten vor, sofern deren Tätigkeit die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel an Verbraucher:innen betrifft. Primär sind hiervon diejenigen umfasst, unter deren (Firmen)Namen ein Lebensmittel vermarktet oder von denen ein Lebensmittel in die Union eingeführt wird. Sekundär können aber auch Akteure des Groß- und Einzelhandels verpflichtet sein.
Als Herzstück der Lebensmittelverordnung wird die „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“ angesehen, mit der gemäß Art. 17 Abs. 1 LMIV ein Lebensmittel zu bezeichnen ist. Eine Bezeichnung ist nach Art. 2 Abs. 2 lit. n) LMIV dann als „rechtlich vorgeschrieben“ anzusehen, wenn sie für das Lebensmittel durch Unionsrecht vorgeschrieben ist oder, wenn keine derartigen Unionsvorschriften bestehen, die Bezeichnung, welche in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedsstaates vorgesehen ist, in dem das Lebensmittel verkauft wird. Besteht keine solche rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung, kann entweder die verkehrsübliche oder eine beschreibende Bezeichnung gewählt werden, die Verbraucher:innen die Art des Lebensmittels vermitteln und es von verwechselbaren Erzeugnissen unterscheiden kann. Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a) LMIV ist die Angabe der „Bezeichnung“ des Lebensmittels verpflichtend.
Neben einem Verbot der Irreführung hinsichtlich Informationen über Lebensmittel, zu denen unter anderem die Bezeichnung zählt, ist in Art. 7 LMIV vorgesehen, dass Informationen zutreffend, klar und leicht verständlich sein müssen.
In Anhang VI Teil A Nr. 4 LMIV ist eine besondere Kennzeichnungspflicht vorgesehen, wenn bei Lebensmitteln, bei denen ein Bestandteil oder eine Zutat von Verbraucher:innen erwartet wird, durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde, muss die Kennzeichnung mit einer deutlichen Angabe des Bestandteils oder der Zutat versehen sein, der/die für die teilweise oder vollständige Ersetzung verwendet wurde.
Die Vorschriften der LMIV gelten in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar und können durch nationale Vorschriften ergänzt und konkretisiert werden. Allerdings ist in Art. 38 Abs. 1 LMIV eine wichtige Harmonisierungsvorschrift vorgesehen, nach der die Mitgliedstaaten in Bezug auf die speziell durch die Verordnung harmonisierten Aspekte keine nationalen Vorschriften vorsehen dürfen, es sei denn, dies ist nach dem Unionsrecht zugelassen.
Gerade diese Harmonisierungswirkung der Verordnung hat der EuGH mit seiner Entscheidung nun bekräftigt.
2. Sachverhalt und Verfahrensgang
In der Sache ging es um ein französisches Dekret aus dem Jahr 2022 (Nr. 2022‑947 vom 29. Juni 2022), das es verbat, Bezeichnungen für Fleisch‑, Wurst- oder Fischwaren für verarbeitete Erzeugnisse zu verwenden, die pflanzliche Eiweiße enthalten. Zudem sah es vor, dass im Anhang aufgeführte Bezeichnungen für Lebensmittel tierischen Ursprungs, nicht zur Beschreibung, Vermarktung oder Bewerbung von Lebensmitteln verwendet werden dürfen, wenn ein jeweils für die Produkte festgelegter maximalen Gehalt von pflanzlichem Eiweiß (0,5 – 7 %) überschritten wurde. Beispielsweise galt dies für die Bezeichnungen „Bacon“, „Salami“, „Nuggets“ und „Mettwurst“ sowie für das französische Wort für „Schnitzel“.
Gegen dieses Dekret reichten Verbände und Unternehmen, die sich für Lebensmittel auf Basis pflanzlicher Eiweiße engagieren oder diese produzierten, bei dem zuständigen französischen Conseil d’État (Staatsrat) Nichtigkeitsklagen ein. Hierzu zählte unter anderem das US-Unternehmen Beyond Meat Inc., welches etwa Produkte wie „Beyond Beef“ Beyond Sausage“ oder „Beyond Meatballs“ vertreibt. Die Klagen, welche der Staatsrat zu einer einzelnen verband, begründeten die Klägerinnen insbesondere damit, dass das Dekret gegen die Bestimmungen der LMIV verstoße.
Nachdem der Staatsrat die Vollziehung eines Teils des Dekrets bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aussetzte, setzte er auch das Hauptverfahren aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor.
In der Zwischenzeit erging ein weiteres französisches Dekret im Jahr 2024 (Nr. 2024‑144 vom 26. Februar 2024), welches das Dekret aus 2022 aufhob, im Wesentlichen jedoch dessen Regelungsgehalt fortführte.
3. Die Entscheidung des EuGH
Nachdem der EuGH die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens trotz des zweiten, aufhebenden Dekrets aus 2024 annahm, stellte er im Ergebnis fest, dass:
- die Art. 7 und 17 LMIV sowie dessen Anhang Teil A Nr. 4 europäische Verbraucher:innen davor schützt, durch Bezeichnungen, die keine „rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen“ darstellen und aus Begriffen des Fleisch-, Wurst- und Fischsektor gebildet werden, in die Irre geführt zu werden, wenn diese Bezeichnungen zur Beschreibung, Vermarktung oder Bewerbung von Lebensmitteln verwendet werden, die (vollständig) aus pflanzlichen Eiweißen anstelle von Eiweißen tierischen Ursprungs bestehen;
- dieser Irreführungsschutz gemäß Art. 38 Abs. 1 LMIV für sämtliche EU-Mitgliedsstaaten eine spezielle Harmonisierung darstellt, der dem Erlass nationaler Vorschriften entgegensteht, die die Verwendung solcher Bezeichnungen reglementieren oder verbieten;
- diese Verdrängung nationaler Gesetzgebungskompetenz umfasst auch die Reglementierung von Grenzwerten für pflanzliches Eiweiß, unterhalb deren die Verwendung von Bezeichnungen, die keine „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“ darstellen und aus Begriffen aus dem Fleisch-, Wurst- und Fischsektor gebildet sind, erlaubt sei;
- den Mitgliedstaaten verbleiben die Freiheiten, einzelstaatliche Vorschriften vorzusehen, die mit dem Irreführungsverbot der LMIV in Einklang stehen, und verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen.
Zu diesem Ergebnis gelangt der EuGH, indem er zunächst prüft, ob die in Art. 38 Abs. 1 LMIV intendierte Harmonisierungswirkung der Verordnung auch die von dem Dekret umfasste Regelungsmaterie umfasst. Hierfür analysiert er in einem ersten Schritt die Regelungswirkung der Art. 7, 9, 17 sowie Anhang VI Teil A Nr. 4 LMIV. Für diese stellt der Gerichtshof fest, dass sie sich wie folgt zusammenfassen lässt (Rn. 61 f.):
„Erstens müssen Lebensmittel eine Bezeichnung tragen. Zweitens muss diese Bezeichnung eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung oder, wenn eine solche fehlt, eine verkehrsübliche Bezeichnung oder, wenn es eine solche nicht gibt, eine beschreibende Bezeichnung sein. Drittens muss diese Bezeichnung zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein. Viertens darf die Bezeichnung, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des betreffenden Lebensmittels, wozu seine Art und Zusammensetzung gehören, und in Bezug auf die Ersetzung von Natur aus vorhandener Bestandteile oder normalerweise verwendeter Zutaten durch andere Bestandteile oder Zutaten, für die Verbraucher nicht irreführend sein. Fünftens müssen diese Anforderungen bei der Vermarktung und Bewerbung aller Lebensmittel eingehalten werden.“
Nachdem der Gerichtshof in einem nächsten Schritt zunächst feststellt, dass vorliegend keine Unionsregelungen eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung für Erzeugnisse auf Basis pflanzlicher Eiweiße vorsieht, prüft er, ob eine solche mit dem französischen Dekret eingeführt wurde (Rn. 68 ff.). Dies wäre der Fall, wenn einem bestimmten Lebensmittel ein spezifischer Ausdruck zugeordnet wird.
In diesem Rahmen setzt sich der Gerichtshof mit dem Vorbringen der italienischen Regierung auseinander, die schriftlich zum Verfahren erklärte, dass den Mitgliedsstaaten im Umkehrschluss aus ihrer Regelungskompetenz bei Fehlen einer von der Union „rechtlich vorgegebenen Bezeichnung“ auch negativ bestimmen können müsse, wann die Verwendung bestimmter Bezeichnungen verboten sei. Zur Begründung stützte sich die italienische Regierung auf die „TofuTown.com“-Entscheidung des Gerichtshofs (Urteil vom 14. Juni 2017, C-422/16, ECLI:EU:C:2017:458).
Dieser Argumentation folgt der Gerichtshof nicht, denn zum einen komme das Festsetzen von Benutzungsbedingungen für eine Lebensmittelbezeichnung nicht dem Erlass eines Verwendungsverbots von nicht rechtlich definierten Begriffen zur Bezeichnung von Lebensmitteln mit bestimmten Eigenschaften (hier: pflanzliche Zusammensetzung) gleich. Zum anderen stehe dieser Bewertung die „TofuTown.com“-Entscheidung nicht entgegen, vielmehr ließen sich die dort gewonnenen Erkenntnisse nicht übertragen. Denn dieser Fall habe die durch Unionsverordnung positiv vorgeschriebenen Anforderungen der Lebensmittelbezeichnungen „Milch“ und „Milcherzeugnisse“ und deren Unvereinbarkeit mit rein pflanzlichen Produkten zum Gegenstand gehabt, während für die von dem hier streitgegenständlichen französischen Dekret umfassten Begriffe aus dem Fleisch-, Wurst- und Fischsektor weder unionsrechtliche noch nationale Definitionen nach französischem Recht existierten.
Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass das Dekret keine „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1, 2 Abs. 2 lit. n) LMIV etabliert, sondern die Frage betrifft, welche „verkehrsüblichen Bezeichnungen“ oder „beschreibenden Bezeichnungen“ nicht zur Bezeichnung von Lebensmitteln auf Basis pflanzlicher Eiweiße verwendet werden dürfen.
Für den Erlass solcher Bestimmungen lasse die LMIV den Mitgliedstaaten im Gegensatz zu den „rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen“ (Art. 2 Abs. 2 lit. n) LMIV) jedoch gerade keinen Gestaltungsspielraum (Art. 2 Abs. 2 lit. o) und p) LMIV). Dies sei auch damit erklärbar, dass als „verkehrsüblich“ nur eine Bezeichnung angesehen werden könne, die nach allgemeinem Sprachgebrauch, Verwendung, Gepflogenheit, Tradition und Brauch für Verbraucher:innen kennzeichnend sei. Damit eine Bezeichnung als „beschreibend“ angesehen werden könne, müsse diese vermitteln können, welche Haupteigenschaften das damit bezeichnete Lebensmittel aufweist. Diese Funktionen könnten nach Ansicht des Gerichtshofs nicht abstrakt-generell von nationalen Behörden umschrieben werden.
Laut dem Gerichtshof müssten die nationalen Gesetzgeber hinsichtlich pflanzenbasierter Lebensmittel auch keiner etwaigen Irreführung der Verbraucher:innen durch Erlass abstrakt-genereller Verbotsnormen zuvorkommen, da insofern mit Anhang VI Teil A Nr. 4 LMIV eine spezielle harmonisierte Regelung Kennzeichnungspflichten bei (vollständiger) Ersetzung von Lebensmittelbestandteilen oder ‑zutaten bereits vorsehe.
Auf die dritte Vorlagefrage antwortend stellt der Gerichtshof weiter fest, dass die zuvor festgestellte Harmonisierungswirkung den Mitgliedsstaaten nicht die Möglichkeit nimmt, bei Verstößen gegen unionsrechtlichen Bestimmungen oder mit diesen in Einklang stehenden nationalen Vorschriften verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen. Die Festlegung von Obergrenzen eines maximal zulässigen Gehalt an pflanzlichen Eiweißen, wie sie im französischen Dekret für die Benennung von Lebensmitteln mit „verkehrsüblichen“ oder „beschreibenden Bezeichnungen“ bestimmt wurden, gefährde hingegen die Einheitlichkeit des Unionsrechts.
4. Bedeutung des Urteils und Hinweise für die Praxis
Die Entscheidung erteilt dem reinen Verbot von Bezeichnungen wie „veganes Schnitzel“ durch einzelne Mitgliedsstaaten eine Absage und klärt dabei die Reichweite der Harmonisierungswirkung der Lebensmittelinformationsverordnung im Recht der Lebensmittelkennzeichnung:
Die Mitgliedsstaaten sind gehalten positiv-rechtlich durch Vorgabe eines klaren Anforderungsprofils zu bestimmen, wenn ein Lebensmittel bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss, um eine bestimmte Bezeichnung tragen zu dürfen. Diese Bestimmung „rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen“ ist ihnen erlaubt, soweit der Unionsgesetzgeber selbst keine solche Bezeichnung vorgeschrieben hat, wie es beispielsweise für „Milch“ oder „Milcherzeugnisse“ der Fall ist. Ihnen ist hingegen nicht gestattet, in negativer Hinsicht – beispielsweise durch Eiweißgrenzwerte – zu bestimmen, welche Produkte die Verbraucher:innen unter einer Bezeichnung verkehrsüblicherweise nicht erwarten oder welche Begriffe nicht beschreibend verwendet werden dürfen, da insofern die Harmonisierung durch Unionsregelungen entgegensteht.
Die klar formulierte und konsequente Vorabentscheidung des Gerichtshofs ist als gelungene Auslegung der LMIV zu begrüßen. Wo die Ewiggestrigen Bezeichnungen wie „veganes Schnitzel“ noch für Oxymora halten mögen, lässt der Gerichtshof – durch Bekräftigung der Entkopplung der Elemente der „Verkehrsüblichkeit“ und „Beschreibung“ von abstrakt-generellen Regelungen einzelner Mitgliedstaaten – der Entstehung neuer Verkehrsgewohnheiten hinsichtlich der Bezeichnung von Lebensmitteln Raum. Verbraucher:innen, die wegen ökologischen, ethischen oder gesundheitlichen Erwägungen pflanzliche Erzeugnisse den vergleichbaren Fleischprodukten vorziehen, kann mittels verkehrsüblicher oder beschreibender Verwendung einer Lebensmittelbezeichnung aus dem Fleischsektor signalisiert werden, dass es sich um ein pflanzenbasiertes Vergleichsprodukt handelt. Verbraucher:innen, die das entsprechende Fleischprodukte konsumieren wollen, sind ebenso gehalten, die Bezeichnungen auf den Verpackung zu studieren. Entstehende Irrtümer sind im Einzelfall von Gerichten der Mitgliedstaaten festzustellen, doch der Unionsgesetzgeber hat hierfür in der LMIV einen ausreichenden Bewertungsmaßstab gesetzt, den die Mitgliedsstaaten daneben nicht selbst bestimmen können.
Es wäre angesichts diverser nationaler, (rechts)politischer Bestrebungen jedoch vermessen, zu glauben, dass von Gegnern pflanzlicher Fleischersatzprodukte nicht sämtliche Mittel in Erwägung gezogen würden und positiv ausgestaltete „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen“ für Fleischprodukte vorsehen könnten, um ihre Ziele im Einklang mit der vorliegenden EuGH-Entscheidung zu verfolgen (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Tamara Ćapeta, Rn. 21 m.w.N.). Die Generalanwältin leitete ihre Schlussanträge insofern passenderweise mit der Redensart „Alles hat ein Ende nur die Wurst hat zwei“ ein. Ob die Wurst durch künftige Entscheidungen doch noch weitere Enden bekommt, bleibt wohl abzuwarten.
In Deutschland wurden am 10. September 2024 von der Lebensmittelbuch-Kommission, welche bei dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gebildet wird, neue „Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs“ gefasst, die kurz nach der vorliegenden EuGH-Entscheidung veröffentlicht wurden. Sie legen gerade keine „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“ für diese Produkte fest, sondern stellen für Lebensmittelproduzenten eine Hilfestellung dar, welche Bezeichnungen als verkehrsüblich angesehen werden können und welche nicht. Hierdurch soll ihnen eine möglichst rechtskonforme Kennzeichnung ermöglicht werden, die das Risiko von Irreführungen minimiert.
Dies ist auch notwendig, wie vergangene Verfahren vor den deutschen Gerichten belegen, bei denen eine Irreführung der Verbraucher:innen über Bezeichnungen von Lebensmitteln nach den Art. 7 Abs.1, 17 LMIV geprüft wurde (z.B. Bezeichnung eines Cashew-Produkts als „Käse-Alternative“ OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 6.8.2019 – 13 U 35/19; Unzulässige Bezeichnung einer Salami aus Putenfleisch und Schweinespeck als „Geflügel Salami“ OVG Münster, Beschluss vom 15.08.2022 – 9 A 517/20).
Wir verfügen über ein hohes Maß an Erfahrung, um Sie im Zusammenhang mit Lebensmittelkennzeichnungen zu unterstützen und Ihre Rechte durchzusetzen.
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