Das könnte Sie ebenfalls interessieren

Artikel
Artikel
Wenn weniger mehr ist – Zu Schutzfähigkeit, Schutzumfang und Wirkung einfacher Bildmarken
von
Michael Goldmann

Marken dienen der Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen nach ihrer Herkunft. Besonders Bildmarken haben dabei eine starke Wiedererkennbarkeit – oft genügen wenige klare Linien oder eine prägnante Form, um eine Marke sofort zu identifizieren. Doch nicht jede grafische Gestaltung ist als Marke schutzfähig. Während einfache Bildmarken wie das berühmte doppelbögige „M“ von McDonald‘s von Haus aus unterscheidungskräftig sind und leicht auch in einer abweichenden Bildgestaltung wiedererkannt werden, wird abstrakten geometrischen Grundformen die Unterscheidungskraft abgesprochen und im Falle ihrer Eintragung nur ein sehr eingeschränkter Schutzumfang zugebilligt.

Artikel
Artikel
Ein Gericht, zwei Meinungen: „Dubai Schokolade“ spaltet LG Köln
von
Achim Baumeister

Der ganz große Hype um die Trend-Schokolade ist wohl vorbei, das juristische Nachspiel dagegen in vollem Gange. Die Frage, ob „Dubai Schokolade“ tatsächlich aus Dubai kommen muss, wird weiterhin kontrovers diskutiert. Auch das Landgericht Köln ist sich nicht einig.

Artikel
Artikel
Vegane Würste, Steaks und Schnitzel? – eine „tierisch“ aktuelle EuGH-Entscheidung
von
Cathérine Elkemann

In einem grundlegenden Entscheidung (Urteil vom 4. Oktober 2024, C-438/23, ECLI:EU:C:2024:826) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Lebensmittelinformations-Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) so zu verstehen ist, dass Mitgliedstaaten es nicht allgemein verbieten können, pflanzenbasierte Lebensmittel mit Begriffen zu bezeichnen, die für Fleischprodukte üblich sind, solange von dem jeweiligen Mitgliedsstaat keine "rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung" bestimmt wurde.

Artikel
Artikel
Birkenstock – Urheberrecht für die Füße?
von
Karolina Schöler

Wie nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung schon zu erwarten war, hat der Gerichtshof dem Urheberrechtsschutz für die bekannten Sandalen eine Absage erteilt. Dieses Urteil macht einmal mehr deutlich: Es kommt bei Werken der angewandten Kunst auf die künstlerische Ausschöpfung des verbleibenden Gestaltungsspielraums an, wobei eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst gefordert wird.