Gesetz gegen digitale Gewalt
Zweck des Gesetzes ist es, den Opfern von Rechtsverletzungen im digitalen Raum zu ermöglichen, ihre Rechte effektiver durchzusetzen. Die Kernpunkte des Entwurfs sind:
Auskunftsansprüche: Betroffene, deren Persönlichkeitsrechte durch bestimmte strafbare Inhalte verletzt wurden, sollen erleichterten Zugang zu Informationen über die Identität der rechtswidrig handelnden Nutzer erhalten. Online-Plattformen und Hosting-Dienste sind verpflichtet, diese Auskünfte zu erteilen.
Speicherung und Sperrung: Eine frühzeitige gerichtliche Anordnung zur Speicherung relevanter Daten bei den Dienstanbietern soll verhindern, dass diese Daten vor dem Abschluss des Verfahrens gelöscht werden. Zudem wird ein neues Instrument eingeführt, das die richterlich angeordnete Sperrung von Nutzerkonten ermöglicht, um schwerwiegende Rechtsverletzungen zu verhindern oder zu beenden.
Zustellungsbevollmächtigte: Soziale Netzwerke, die keinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben, müssen weiterhin einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennen. Anbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten können im Einzelfall verpflichtet werden, einen Zustellungsbevollmächtigten für gerichtliche Verfahren zu benennen.
Umfang der Straftatbestände: Das Gesetz gegen digitale Gewalt umfasst u.a. strafbare Hassrede, Deepfakes und Doxing. Diese Ausweitung der Straftatbestände soll sicherstellen, dass verschiedenste Formen von digitaler Gewalt erfasst und verfolgt werden.
Verhältnismäßigkeit: Richterlich angeordnete Maßnahmen, wie zum Beispiel Sperrungen von Konten, müssen verhältnismäßig sein und werden nur für einen angemessenen Zeitraum angeordnet.
Abschließende Bemerkung: Das Gesetz zielt darauf ab, die Rechte der Opfer durch effektivere rechtliche Instrumente und Möglichkeiten zu stärken, ohne dabei die fundamentalen Prinzipien der Meinungsfreiheit und der Anonymität im Internet grundlegend infrage zu stellen. Es bleibt abzuwarten, wie es mit dem Entwurf nach den Bundestagswahlen weitergeht.
Das könnte Sie ebenfalls interessieren
Wer sich firmenintern rechtfertigen muss, weshalb überhaupt Geld für den Schutz von Marken, Patenten, Designs und anderen geistigen Eigentumsrechten ausgegeben wird, der sei auf die gerade veröffentlichte gemeinsame Studie des Europäischen Patentamts (EPA) und des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit dem Titel "Intellectual Property Rights and Firm Performance in the European Union" verwiesen.
The new European Design Regulation (“EUDR”) (the Amending Regulation on Community designs no. 2024/2822) will be applicable as of 1 May 2025. The reform not only introduces new terminology but will also change renewal periods and fees and introduce a new grace period for late renewals.
Mitte November berichteten wir, dass die GEMA mit ihrer Klage gegen OpenAI vor dem Landgericht München I offenbar in die Offensive gegenüber den Anbietern generativer KI-Systeme geht. Gegenstand jenes Verfahrens ist der Vorwurf, OpenAI habe sein bekanntes Produkt „ChatGPT“ unter anderem mit urheberrechtlich geschützten Songtexten trainiert, die auch aus dem Repertoire von GEMA-Mitgliedern stammten. Nun folgt ein weiteres Verfahren: Am 21. Januar 2025 hat die GEMA Klage gegen das KI-Unternehmen Suno eingereicht, erneut beim Landgericht München I. Wir fassen für Sie zusammen, was über das Verfahren bereits bekannt ist und um welche Rechtsfragen es gehen wird
Der Hype um die Trend-Schokolade nimmt immer skurrilere Erscheinungsformen an. Jüngst beschlagnahmte der Zoll bei einer Frau 90 kg „Dubai Schokolade“ am Hamburger Flughafen. Die Frau hatte versucht, 460 Tafeln der begehrten Süßigkeit aus Istanbul einzuschmuggeln, offensichtlich mit dem Ziel, diese auf dem deutschen Markt gewinnbringend weiterzuverkaufen. Aber Moment einmal, „Dubai Schokolade“ aus der Türkei? Geht das denn überhaupt?