Umsetzung der „Empowering Consumers for the Green Transition“ in deutsches Recht
1. EU Regeln zum Greenwashing
Die Europäische Union hat in den vergangenen Jahren bedeutende Schritte unternommen, um Verbraucher im Kontext des ökologischen Wandels zu stärken und irreführende Umweltwerbung, bekannt als "Greenwashing", zu bekämpfen. Zwei zentrale Initiativen in diesem Bereich sind die "Empowering Consumers for the Green Transition"-Richtlinie (EmpCo-Richtlinie) und die Green Claims-Richtlinie.
Die EmpCo-Richtlinie, offiziell als Richtlinie (EU) 2024/825 bezeichnet, wurde am 28. Februar 2024 verabschiedet und trat am 26. März 2024 in Kraft. Sie zielt darauf ab, Verbraucher durch besseren Schutz vor unlauteren Praktiken und durch bessere Informationen für den ökologischen Wandel zu stärken. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Richtlinie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umzusetzen, wobei die Bestimmungen ab dem 27. September 2026 Anwendung finden sollen.
Die Green Claims-Richtlinie wurde von der Europäischen Kommission im März 2023 vorgeschlagen (vgl. hier) und ergänzt die EmpCo-Richtlinie, indem sie spezifische Anforderungen an die Substantiierung, Kommunikation, Kennzeichnung und Verifizierung von Umweltaussagen festlegt. Im März 2024 verabschiedete das Europäische Parlament in erster Lesung seinen Standpunkt zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag. Der EU-Umweltministerrat legte am 17. Juni 2024 seinen Standpunkt fest. Die endgültige Verabschiedung steht jedoch noch aus und dürfte im Jahr 2025 erfolgen.
2. Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in das deutsche Recht
Am 9. Dezember 2024 hat das Bundesministerium der Justiz das „Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ als ersten Diskussionsentwurf veröffentlicht. Die Regelungen der EmpCo-Richtlinie sollen danach im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt.
Die Umsetzung der lauterkeitsrechtlichen Regelungen der EmpCo-Richtlinie erfordert die Änderung mehrerer Bestimmungen des UWG sowie die Ergänzung des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG um stets unzulässige Geschäftspraktiken.
Hervorzuheben ist dabei der Regelungskomplex zum Verwenden von Umweltaussagen, der zu Änderungen in § 2 UWG („Begriffsbestimmungen“) und in § 5 UWG („Irreführende geschäftliche Handlungen“) sowie zur Erweiterung der Liste im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG führt.
Eine „Umweltaussage“ ist dabei jede Aussage oder Darstellung im Kontext einer geschäftlichen Handlung, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, die rechtlich nicht verpflichtend ist und in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass a) ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Gewerbetreibender eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Produktkategorien, Marken oder Gewerbetreibende oder b) die Auswirkung eines Produkts, einer Produktkategorie, einer Marke oder eines Gewerbetreibenden auf die Umwelt im Laufe der Zeit verbessert wurde.
Es wird klargestellt, dass die Verwendung einer allgemeinen Umweltaussage wie „umwelt-freundlich“ stets unzulässig ist, wenn die mit ihr herausgestellte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen werden kann. Ebenso unzulässig ist es, eine auf das gesamte Produkt bezogene Umweltaussage zu treffen, obwohl die Umweltaussage tatsächlich nur für einen Teilaspekt des beworbenen Produktes zutrifft. Darüber hinaus gelten für die Werbung mit Aussagen über die Kompensation von Treibhausgasen zusätzliche Anforderungen, da diese besonders geeignet sind, Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre zu führen. Nachhaltigkeitssiegel müssen zukünftig auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich festgesetzt sein.
Zudem dürfen Aussagen zu künftigen Umweltleistungen nur dann gemacht werden, wenn sie auf einem detaillierten, realistischen Umsetzungsplan beruhen, der messbare und zeitgebundene Ziele enthält und auf objektiven, öffentlich einsehbaren Verpflichtungen basiert. Für die Objektivität soll insbesondere die Überprüfung durch unabhängige und externe Sachverständige sorgen.
Besonders bemerkenswert sind die Einschätzungen des Bundesjustizministeriums zum Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Das Ministerium geht davon aus, dass Unternehmen ihre Produkte in der Regel sehr gut kennen und daher der Aufwand für die Identifizierung potenziell unzulässiger Angaben überschaubar bleibt. Für die Anpassung oder Entfernung solcher Angaben zu Produkten und Dienstleistungen wird ein durchschnittlicher Zeitaufwand von etwa drei Stunden kalkuliert.
Der Diskussionsentwurf wurde zwischenzeitlich an relevante Stakeholder weitergeleitet. Es ist damit zu rechnen, dass es bis zur Verabschiedung eines finalen Gesetzes noch zu verschiedenen Änderungen kommt.
3. Auswirkungen auf Unternehmen und die Praxis
Die geplanten Änderungen im deutschen Wettbewerbsrecht durch das „Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)“ werden Unternehmen vor neue Herausforderungen stellen. Besonders hervorzuheben ist die Verpflichtung zur substantiellen und transparenten Kommunikation von Green Claims, die künftig klare Anforderungen an die Dokumentation und Nachvollziehbarkeit stellt. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Umweltwerbung nicht nur den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sondern auch den Nachweis einer anerkannten Umweltleistung erbringen kann. Dies könnte insbesondere kleinere Unternehmen vor Herausforderungen stellen, die möglicherweise nicht über die gleichen Ressourcen zur Erstellung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsnachweisen wie größere Unternehmen verfügen.
Die Anforderungen an künftige Umweltaussagen werden ebenfalls strenger, was zu einer genaueren Planung und detaillierteren Strategien führen könnte. Umweltaussagen dürfen nur noch dann getätigt werden, wenn sie durch konkrete, messbare und zeitgebundene Umsetzungspläne unterstützt werden. Die Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung und Anpassung von Green Claims könnte insbesondere für Unternehmen, die in schnelllebigen Branchen tätig sind, zusätzliche Komplexität und einen erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich bringen.
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